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Ihre Fluggastrechte – Das sollten Sie wissen

Mal streiken die Fluglotsen, mal das Bodenpersonal. Mal gehen das Kabinenpersonal und Piloten für bessere Arbeitsbedingungen auf die Straße, dann meldet eine Airline Insolvenz an. Mal spielt das Wetter verrückt oder ein Vulkan auf Island spuckt Asche und legt so den gesamten europäischen Flugverkehr lahm. Oft kann man gar nicht so blöd denken, wie es kommt – doch was tun als Flugreisender in solch einer Situation? Wann habe ich eigentlich als Fluggast Anspruch auf Entschädigung und mache ich sie am besten bei meiner Fluggesellschaft geltend?

Ganz egal, ob der Flieger verspätetet am Zielort ankommt, überbucht ist, ganz ausgefällt oder das Gepäck nicht ankommt wenn die Flugreise nicht wie geplant verläuft, sind Ihre Rechte und Ansprüche klar definiert. Diese richten sich nach der europäischen Fluggastrechteverordnung von 2004 (VO (EG) Nr. 261/2004). Welche Fluggastrechte Ihnen zustehen hängt davon ab, was bei Ihrer Flugreise im Einzelfall nicht geklappt hat. Damit Sie Ihren Anspruch gemäß der aktuellen europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen können, müssen folgende Grundvoraussetzungen gegeben sein:

  • Ihr Flug ist in einem EU-Land gestartet oder

  • Ihr Flug ist in einem EU-Land gelandet und die betroffene Airline hat ihren Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Union.

Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen der Fluggastrechteverordnung darüber hinaus auch in der Schweiz, Norwegen und Island sowie bei Flügen im Rahmen einer Pauschalreise Gültigkeit haben. Bei letzterem empfiehlt es sich Ihren Anspruch nach EU-Verordnung am besten direkt gegenüber Ihrer Airline und nicht gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Lassen Sie sich dabei nicht einfach abwimmeln oder hinhalten. Fluggesellschaften spekulieren darauf, dass entschädigungsberechtigte Passagiere durch Hinhalten und Zeitschinden den Atem verlieren, aufgeben und somit ihre Ansprüche im Sande verlaufen. Gewinner hierbei ist ausschließlich die Airline, denn sie braucht nicht zu zahlen.

Wer selbst nicht die notwendige Zeit und Geduld mitbringt seinen berechtigten Anspruch gegenüber seiner Fluggesellschaft durchzusetzen, kann dazu im Internet Dienstleistungsportale, wie www.flightright.de oder www.flugrecht.de nutzen. Bei diesen Portalen übernimmt der Dienstleister die lästige Arbeit und streicht dafür im Erfolgsfall einen Teil Ihrer Entschädigungssumme für seine Dienste ein. Wie dies im Einzelfall aussieht und abläuft erfahren Sie direkt auf den Webseiten dieser Portale.

Nachfolgend fassen wir gerne klassische Fälle zusammen, in denen Sie als Fluggast berechtigte Ansprüche gegenüber Ihrer Airline haben.

1. Flugverspätung

Wenn Ihr Flugzeug mehr als drei Stunden zu spät am Zielort ankommt, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung (zwischen 250 und 600 Euro). Dies gilt jedoch nur, wenn die Fluggesellschaft selbst für die Verspätung verantwortlich ist. Für die korrekte Berechnung der Flug-Verspätung gilt als Ankunft das Öffnen von mindestens einer Türe, so dass die Passagiere das Flugzeug verlassen können. Wichtig: der Landezeitpunkt ist also unerheblich. Das hat der Europäische Gerichtshof im September 2014 entschieden.

Im Fall, dass die Maschine erst am nächsten Tag startet muss sich die Fluggesellschaft bei einer Verspätung darüber hinaus um Verpflegung kümmern, zwei Telefonate oder E-Mails ermöglichen sowie eine Übernachtung zahlen.

2. Flugausfall

Wenn Sie von einer Flugstreichung betroffen sind, können Sie sich den gezahlten Ticketpreis erstatten lassen oder auf eine alternative Beförderung bestehen. Dabei haben Sie unter Umständen zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Dies hängt jedoch vom konkreten Einzelfall ab. Das Stichwort, um Ihre Rechte und Ansprüche zu prüfen und geltend zu machen, lautet: Nichtbeförderung.

3. Überbuchung

Fluggesellschaften versuchen Ihre Effektivität zu maximieren, um die Rentabilität jedes einzelnen Flugs zu erhöhen. Deshalb verkaufen Airlines manchmal auch mehr Flugtickets, als es Sitze im Flugzeug gibt. In diesen Fällen bieten die Fluggesellschaften dann meist einen alternativen Flug an oder versuchen einen Teil der Passagiere zu überzeugen, freiwillig von der Buchung zurückzutreten.

Hier gilt: Nehmen Sie das Angebot nur dann an, wenn der Ihnen angebotene Kompromiss für Sie wirklich vorteilhaft ist. Lassen Sie sich in der Emotion nicht von einem vermeintlichen Schnäppchen in Form eines Gutscheins o.ä. blenden, denn sobald Sie das Angebot annehmen, verfallen Ihre weiteren Ansprüche auf Entschädigung gegenüber der Airline. Sie haben den Flug bezahlt, also sollten Sie auch auf die regulär gebuchte Beförderung bestehen und der Umbuchung auf einen anderen Flieger nicht zustimmen.

Wenn kein Passagier freiwillig auf seinen Platz in der Maschine verzichtet, bucht die Airline einen Teil zwangsweise und gegen den Willen der Passagiere um. Dagegen können Sie vor Ort leider nichts unternehmen. Im Fall einer solchen Nichtbeförderung haben Sie als Fluggast dieselben Rechte wie bei der bereits angeführten Flugannulierung. Sie haben also auf jeden Fall Anspruch auf eine alternative Beförderung zum nächstmöglichen Termin. Die Fluggesellschaft muss Sie hierbei angemessen betreuen und möglicherweise on top noch eine Ausgleichszahlung an Sie leisten.

Was sind „außergewöhnliche Umstände“ im Flugverkehr?

Wie so oft im Leben gibt es immer die Ausnahme von der Regel. So ist es auch bei Ihren Rechten als Fluggast. Dies ist dann der Fall, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ihre Fluggesellschaft muss Ihnen keinen Ausgleich für eine Flugverspätung oder einen Flugausfall zahlen, wenn eben diese außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Leider lässt die europäische Fluggastrechteverordnung eine klare Definition der außergewöhnlichen Umstände offen, so dass es häufig zu Streitereien zwischen Passagieren und Airlines kommt, die dann in jedem Einzelfall gesondert von einem Gericht beschieden werden müssen.

Flugzeugstart bei Unwetter

Ausfälle oder Verspätungen wegen Unwettern oder harten Winterwetters sind grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand, für den die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist. In diesem Fall besteht nur Anspruch auf Betreuung vor Ort und die Möglichkeit zur Weiterreise. Anders ist dies, wenn das Enteisungsmittel für das Flugzeug fehlt oder dieses nicht angemessen auf das Winterwetter vorbereitet war. Diese Ursachen liegen dann im Verantwortungsbereich Ihres Vertragspartners, womit dieser Ihnen gegenüber ausgleichszahlungspflichtig ist.

Ein Piloten- oder Fluglotsenstreik kann ein außergewöhnlicher Umstand sein, es kommt aber auch bei einem Streik immer auf den Einzelfall an. Meldet sich zu viel Kabinenpersonal in einem sogenannten „wilden Streik“ krank, ist dies ein außergewöhnlicher Umstand. Im Fall der TuiFly hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sich die Fluggesellschaft aufgrund einer Krankheitswelle im Herbst 2016 eben nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Ursache Ihres Flugausfalls auf interne Gründe bei der Airline oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, oder wenn Sie den Eindruck haben, dass sich die Fluggesellschaft um eine Entschädigung herumdrücken will, übergeben Sie Ihren Fall einfach an ein Fluggastrechteportal. Im Zweifel muss die Airline vor Gericht nachweisen, dass sie die Umstände tatsächlich nicht zu verantworten hatte.